Hamburger Datenschutz erlangt Verwaltungsanordnung gegen Facebook

28. Juli 2015 14:24 contrast media Aktuelles

Nach der vom Hamburger Datenschutz erlangten Verwaltungsanordnung dürfen die Profilnamen bei Facebook wieder frei gewählt werden. Die zuletzt vermehrt auftretende Anforderung an Nutzer des Sozialen Dienstes, einen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorzulegen, ist damit nicht zulässig. Pseudonyme sind zugelassen und Nutzerkonten dürfen darauf hin nicht mehr gesperrt werden.

Bisher war jeder Nutzer des Dienstes verpflichtet, sich mit seinem Klarnamen bei Facebook anzumelden. Pseudonyme Nutzung wurde durch Sperrung des Accounts oder einseitige Änderung des Namens unterbunden. Der Hamburger Datenschutz hatte dagegen Beschwerde eingelegt. Da Facebook auch einen Sitz in Hamburg hat, müssen auch Vorgaben des Datenschutzes sowie des Telemediengesetzes in Deutschland berücksichtigt werden. Danach widerspricht die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes.

Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sagt dazu: „Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms.“

 

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